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   OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 69/01   

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https://dejure.org/2001,3066
OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 69/01 (https://dejure.org/2001,3066)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.05.2001 - 2 W 69/01 (https://dejure.org/2001,3066)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31. Mai 2001 - 2 W 69/01 (https://dejure.org/2001,3066)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Türkisches Gesetz; Adoption; Inlandsbeziehung; Ordre public; Kinderlosigkeit

  • Judicialis

    BGB § 1741 ff; ; EGBGB Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1741 ff.; EGBGB Art. 6
    Adoption nach türkischem Recht - Kinderlosigkeit - ordre public

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vorläufige Unterbringung

Verfahrensgang

  • AG Neumünster - 5 XVI 15/99
  • LG Kiel - 3 T 139/01
  • OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 69/01

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1372
  • FGPrax 2001, 196
  • FamRZ 2002, 698
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 69/01
    Durch eine Adoption erhält das Kind eine bessere rechtliche Stellung als ein Pflegekind, weil dadurch ein Höchstmaß an Geborgenheit gesichert wird (BVerfGE 79, 51, 63, 65; BGH FamRZ 1993, 316, 317; Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl., Art. 2 Rn. 29).
  • BGH, 14.10.1992 - XII ZB 18/92

    Ordre public und Sorgerecht des Vaters nach Ehescheidung

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 69/01
    Durch eine Adoption erhält das Kind eine bessere rechtliche Stellung als ein Pflegekind, weil dadurch ein Höchstmaß an Geborgenheit gesichert wird (BVerfGE 79, 51, 63, 65; BGH FamRZ 1993, 316, 317; Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl., Art. 2 Rn. 29).
  • VGH Hessen, 05.07.1993 - 12 UE 2361/92

    Aufenthaltsrecht für ein nach türkischem Recht adoptiertes Kind

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 69/01
    Die gegenwärtige türkische Gesetzeslage ist nach allem mit dem geltenden deutschen Verfassungsrecht und dem deutschen Adoptionsrecht nicht vereinbar, weil sie generell das Kindeswohl des Anzunehmenden außer acht läßt (vgl. VGH Kassel NJW-RR 1994, 391, 393 im Umkehrschluß; AG Siegen IPRax 1993, 184; AG Recklinghausen IPRax 1982, 205 zum Gebot der Kinderlosigkeit bei der adozione ordinaria im italienischen Recht; Jayme, StAZ 1980, 301, 304, 305 wie vor; Schnabel a.a.O.).
  • AG Siegen, 22.01.1992 - 2 XVI 32/90
    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 69/01
    Die gegenwärtige türkische Gesetzeslage ist nach allem mit dem geltenden deutschen Verfassungsrecht und dem deutschen Adoptionsrecht nicht vereinbar, weil sie generell das Kindeswohl des Anzunehmenden außer acht läßt (vgl. VGH Kassel NJW-RR 1994, 391, 393 im Umkehrschluß; AG Siegen IPRax 1993, 184; AG Recklinghausen IPRax 1982, 205 zum Gebot der Kinderlosigkeit bei der adozione ordinaria im italienischen Recht; Jayme, StAZ 1980, 301, 304, 305 wie vor; Schnabel a.a.O.).
  • OLG Schleswig, 13.09.2007 - 2 W 227/06

    Ausschluss einer Adoption nach pakistanischem Recht als Verstoß gegen deutschen

    Ein solches Adoptionsverbot hatte der Senat in seiner Entscheidung vom 31.05.2001 (NJW-RR 2001, 1372) für mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar gehalten und in diesem Zusammenhang ausgeführt:.

    Wegen der erheblichen Bedeutung, die dem Rechtsinstitut der Adoption und den dahinter stehenden Prinzipien, die es verwirklichen soll, im deutschen Recht zukommt, ist eine Rechtsanwendung, die Ehegatten die Möglichkeit, Kinder zu adoptieren, von vornherein verwehrt, geeignet, zu einem Ergebnis zu führen, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist (vgl. Senat, NJW-RR 2001, 1372; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 56 mit zust. Anm. von Jayme IPrax 1999, 49; AG Hagen IPrax 1984, 279 mit zust. Anm. von Jayme IPrax 1984, 280; AG Siegen IPrax 1993, 184 mit zust. Anm. Schnabel IPrax 1993, 169).

    Die Beteiligten zu 1) und 2) wären gehindert, eine Familie i.S.d. Artikel 6 GG - bestehend aus Eltern und Kindern - zu gründen, dem Betroffenen würde die gegenüber einem Pflegekind erhebliche bessere Stellung eines Adoptivkindes mit den bereits in der oben angeführten Entscheidung des Senats (NJW-RR 2001, 1372) dargelegten positiven Folgen für das Kindeswohl versagt.

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